Satzung
Musikverein Stadtkapelle Herrenberg e.V.
- Satzung vom 23.01.1971
mit Nachtrag vom 22.01.1972 -
- zuletzt geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung
vom 16.03.2018 -
Inhaltsverzeichnis:
S A
T Z U N G
Musikverein Stadtkapelle Herrenberg e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen Musikverein Stadtkapelle Herrenberg,
hat seinen Sitz in Herrenberg und ist im Vereinsregister
eingetragen.
§ 2 Zweck
(1)
Der Verein ist Mitglied in der Bundesvereinigung Deutscher
Musikverbände und dient ausschließlich der Erhaltung,
Pflege und Förderung der Volks- und Blasmusik.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
(2)
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Abhaltung von:
1. regelmäßige
Übungsabende,
2. Förderung des Nachwuchses,
3. Veranstaltung und Mitwirkung bei Konzerten, Musikfesten,
Brauchtums- und Folkloreveranstaltungen,
4. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen
5. Teilnahme an Musikfesten der Bundesvereinigung Deutscher
Blas- und Volkmusikverbände, seiner Unterverbände
und Vereine.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
Jugendliche unter 18 Jahren sind Jugendmitglieder.
(2)
Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über
den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung
kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig
entscheidet.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens
1 Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen
die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt,
kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gegen seine Entscheidung kann die Hauptversammlung angerufen
werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung
der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen
des Vereins.
§ 4 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
(1)
Die Regelungen zum Datenschutz sind in der Datenschutzordnung
des Vereins
festzulegen. Die Regelungen müssen die Erfassung, Speicherung,
Verarbeitung,
Weitergabe, Veröffentlichung, das Sperren sowie Löschen
der personenbezogenen
Daten umfassen. Mitglieder können sich in der Datenschutzordnung
zum Umgang
des Vereins mit personenbezogenen Daten informieren. Die
Datenschutzordnung ist
durch den Vorstand zu beschließen und regelmäßig
auf Aktualität zu prüfen.
(2) Als Mitglied des Blasmusikverbands Baden-Württemberg,
Kreisverband Böblingen, ist der Verein verpflichtet,
seine aktiven Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt
werden dabei Name, Geburtsdatum, Instrument, Adresse und
Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail); bei Mitgliedern mit
besonderen Aufgaben (z.B.
Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer
Funktion im Verein.
(3) Der Verein informiert die Tagespresse, Fachzeitschriften
und das städtische
Amtsblatt über Prüfungsergebnisse und besondere
Ereignisse. Solche Informationen
können überdies auf der Internetseite und den
Social-Media-Angeboten des Vereins
veröffentlicht werden. Neben personenbezogener Daten
wie Name, etwaiger
Funktionen (z.B. Vorstandsmitglied) und Vereins- oder Verbandszugehörigkeit,
können hierzu Bilder weitergegeben und veröffentlich
werden.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem
Vorstand einer solchen
Veröffentlichung schriftlich widersprechen. Im Falle
des Widerspruches unterbleiben
in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden
von der
Internetseite sowie den Social-Media-Angeboten des Vereins
entfernt. Der Verein
benachrichtigt den Blasmusikverband von dem Widerspruch
des Mitglieds.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung
teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung
festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten.
§ 6 Ehrenmitgliedschafft
(1)
Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere
Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand
zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(2)
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen
des Vereins freien Zutritt.
§ 7 Organe
(1)
Organe des Vereins sind:
1. der
Vorstand
2. die Hauptversammlung
(2)
Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts
anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)
Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen
über die Angelegenheiten nicht mitwirken, die sie selbst
betreffen.
(4)
Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer
eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt
der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten
muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer
zu unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem
Vorsitzenden
2. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
4. dem Schriftführer
5. dem Kassier
6. dem Dirigenten
7. dem Musikervorstand
8. dem Jugendleiter
9 . dem Jugendkoordinator
10 . dem (den) Ehrenvorsitzenden
11. dem Vorsitzenden des Fördervereins
12. bis zu 13 Beisitzern.
(2)
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung
in der Regel auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Dies
gilt nicht für den Dirigenten, den Ehrenvorsitzenden,
den Vorsitzenden des Fördervereins und den Musikervorstand,
diese gehören automatisch dem Vorstand an. Der Musikervorstand
wird von der Musikerversammlung gewählt, die aktiven
Musiker (Beisitzer) werden von der Musikerversammlung für
die Wahl in der Hauptversammlung vorgeschlagen. Die Wahl
wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied
widerspricht, kann durch Zuruf bzw. Handzeichen gewählt
werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3)
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder
beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
1/3 der Mitglieder anwesend sind.
(4)
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten,
soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig
ist.
§ 9 Die Hauptversammlung
(1)
Die Hauptversammlung soll innerhalb der ersten 3 Monate
des Kalenderjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand mindestens
eine Woche vorher durch Veröffentlichung im Amtsblatt
der Stadt Herrenberg bekanntgegeben. Anträge an die
Hauptversammlung sind spätestens 3 Tage vor ihrer Durchführung
schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
(2)
Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche
Hauptversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens
1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.
Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch kann nötigenfalls
die Bekanntmachungsfrist bis auf 3 Tage abgekürzt werden.
(3)
Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende, wenn er verhindert
ist der erste oder zweite stellvertretende Vorsitzende.
Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
(4)
Die Hauptversammlung ist zuständig für
1. die
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die Festsetzung des Mitglieds-Beitrages,
4. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
5. die Aufstellung und Änderung der Satzung,
6. die Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse
des Vorstandes betr. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
7. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten,
die der Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat,
8. die Auflösung des Vereins,
9. den Austritt aus der Bundesvereinigung Deutscher Blas-
und Volkmusikverbände.
§ 10 Der Vorsitzende
(1)
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und
die Hauptversammlung. Er sorgt für die Durchführung
ihrer Beschlüsse.
(2)
Der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende
und der zweite stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand
im Sinne von § 26 BGB. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt.
§ 11 Geschäftsführung
(1)
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorstand.
Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren.
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
dürfen nicht getätigt werden.
(2)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12 Kassenführung
(1)
Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt,
1. Zahlungen
für den Verein anzunehmen, und dafür zu bescheinigen,
2. Zahlungen bis zum Betrag von 1.000.- EURO im Einzelfall
für den Verein zu leisten. Höhere Beträge
dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt
werden.
(2)
Der Kassier muss auf Schluss jedes Geschäftsjahres
einen Kassenabschluss fertigen, welcher der Hauptversammlung
zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
Von der Hauptversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen.
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, eine zusätzliche
unvermutete Kassenprüfung durchzuführen. Darüber
hinaus haben die Prüfer die Pflicht, den Kassenabschluss
zu prüfen, und der Hauptversammlung einen Bericht abzugeben.
(3)
Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben,
sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben
nach § 2 zu verwenden.
§ 13 Leitung
(1)
Der Dirigent leitet die Musikkapelle im Einvernehmen mit
dem Vorsitzenden. Jeder Musiker hat die Anordnung des Dirigenten
zu befolgen.
(2)
Der stellvertretende Dirigent vertritt den Dirigenten mit
allen Rechten und Pflichten im Verhinderungsfalle.
§ 14 Veranstaltungen
Bei
Veranstaltungen des Vereins sind die Entgelte so festzusetzen,
dass sie voraussichtlich die Unkosten decken. Etwaige Reinerträge
aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
im Sinne des § 6 der Gemeinnützigkeits-verordnung
werden für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
§ 15 Satzungsänderung
(1)
Anträge aus Satzungsänderungen können von
jedem Mitglied 3 Tage vor der Hauptversammlung gestellt
werden.
(2)
Eine Satzungsänderung kann nur von der Hauptversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden.
§ 16 Auflösung
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung
über die Vereinsauflösung angekündigt wurde.
(2)
Solange 7 Mitglieder gegen die Auflösung des Vereins
stimmen, bleibt dieser bestehen.
(3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für die Förderung von Kunst und Kultur, Denkmalpflege
oder kirchlicher Zwecke zur Erhaltung der Stiftskirche Herrenberg.