Satzung
 

Satzung
Musikverein Stadtkapelle Herrenberg e.V.

- Satzung vom 23.01.1971 mit Nachtrag vom 22.01.1972 -
- zuletzt geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 16.03.2018 -

Satzung zum Ausdrucken (PDF)
zusätzl. ab 2018> Datenschutzordnung Musikverein Stadtkapelle Herrenberg

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Ehrenmitgliedschafft
§ 7 Organe
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Die Hauptversammlung
§ 10 Der Vorsitzende
§ 11 Geschäftsführung
§ 12 Kassenführung
§ 13 Leitung
§ 14 Veranstaltungen
§ 15 Satzungsänderung
§ 16 Auflösung

S A T Z U N G
Musikverein Stadtkapelle Herrenberg e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Musikverein Stadtkapelle Herrenberg, hat seinen Sitz in Herrenberg und ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck

(1) Der Verein ist Mitglied in der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volks- und Blasmusik.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von:

1. regelmäßige Übungsabende,
2. Förderung des Nachwuchses,
3. Veranstaltung und Mitwirkung bei Konzerten, Musikfesten, Brauchtums- und Folkloreveranstaltungen,
4. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen
5. Teilnahme an Musikfesten der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volkmusikverbände, seiner Unterverbände und Vereine.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Jugendliche unter 18 Jahren sind Jugendmitglieder.

(2) Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.


§ 4 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

(1) Die Regelungen zum Datenschutz sind in der Datenschutzordnung des Vereins
festzulegen. Die Regelungen müssen die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung,
Weitergabe, Veröffentlichung, das Sperren sowie Löschen der personenbezogenen
Daten umfassen. Mitglieder können sich in der Datenschutzordnung zum Umgang
des Vereins mit personenbezogenen Daten informieren. Die Datenschutzordnung ist
durch den Vorstand zu beschließen und regelmäßig auf Aktualität zu prüfen.

(2) Als Mitglied des Blasmusikverbands Baden-Württemberg, Kreisverband Böblingen, ist der Verein verpflichtet, seine aktiven Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Instrument, Adresse und
Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B.
Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

(3) Der Verein informiert die Tagespresse, Fachzeitschriften und das städtische
Amtsblatt über Prüfungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen
können überdies auf der Internetseite und den Social-Media-Angeboten des Vereins
veröffentlicht werden. Neben personenbezogener Daten wie Name, etwaiger
Funktionen (z.B. Vorstandsmitglied) und Vereins- oder Verbandszugehörigkeit,
können hierzu Bilder weitergegeben und veröffentlich werden.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen
Veröffentlichung schriftlich widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben
in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der
Internetseite sowie den Social-Media-Angeboten des Vereins entfernt. Der Verein
benachrichtigt den Blasmusikverband von dem Widerspruch des Mitglieds.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten.


§ 6 Ehrenmitgliedschafft

(1) Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.


§ 7 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Hauptversammlung

(2) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über die Angelegenheiten nicht mitwirken, die sie selbst betreffen.

(4) Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem Vorsitzenden
2. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
4. dem Schriftführer
5. dem Kassier
6. dem Dirigenten
7. dem Musikervorstand
8. dem Jugendleiter
9 . dem Jugendkoordinator
10 . dem (den) Ehrenvorsitzenden
11. dem Vorsitzenden des Fördervereins
12. bis zu 13 Beisitzern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung in der Regel auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Dies gilt nicht für den Dirigenten, den Ehrenvorsitzenden, den Vorsitzenden des Fördervereins und den Musikervorstand, diese gehören automatisch dem Vorstand an. Der Musikervorstand wird von der Musikerversammlung gewählt, die aktiven Musiker (Beisitzer) werden von der Musikerversammlung für die Wahl in der Hauptversammlung vorgeschlagen. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf bzw. Handzeichen gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist.


§ 9 Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung soll innerhalb der ersten 3 Monate des Kalenderjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand mindestens eine Woche vorher durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Herrenberg bekanntgegeben. Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens 3 Tage vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

(2) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf 3 Tage abgekürzt werden.

(3) Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende, wenn er verhindert ist der erste oder zweite stellvertretende Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Hauptversammlung ist zuständig für

1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die Festsetzung des Mitglieds-Beitrages,
4. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
5. die Aufstellung und Änderung der Satzung,
6. die Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betr. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
7. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat,
8. die Auflösung des Vereins,
9. den Austritt aus der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volkmusikverbände.


§ 10 Der Vorsitzende

(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Hauptversammlung. Er sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.

(2) Der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende und der zweite stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt.



§ 11 Geschäftsführung

(1) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorstand. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 12 Kassenführung

(1) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt,

1. Zahlungen für den Verein anzunehmen, und dafür zu bescheinigen,
2. Zahlungen bis zum Betrag von 1.000.- EURO im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden.

(2) Der Kassier muss auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss fertigen, welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
Von der Hauptversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, eine zusätzliche unvermutete Kassenprüfung durchzuführen. Darüber hinaus haben die Prüfer die Pflicht, den Kassenabschluss zu prüfen, und der Hauptversammlung einen Bericht abzugeben.

(3) Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben nach § 2 zu verwenden.


§ 13 Leitung

(1) Der Dirigent leitet die Musikkapelle im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Jeder Musiker hat die Anordnung des Dirigenten zu befolgen.

(2) Der stellvertretende Dirigent vertritt den Dirigenten mit allen Rechten und Pflichten im Verhinderungsfalle.


§ 14 Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen des Vereins sind die Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten decken. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 6 der Gemeinnützigkeits-verordnung werden für satzungsmäßige Zwecke verwendet.


§ 15 Satzungsänderung

(1) Anträge aus Satzungsänderungen können von jedem Mitglied 3 Tage vor der Hauptversammlung gestellt werden.

(2) Eine Satzungsänderung kann nur von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.



§ 16 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt wurde.

(2) Solange 7 Mitglieder gegen die Auflösung des Vereins stimmen, bleibt dieser bestehen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, Denkmalpflege oder kirchlicher Zwecke zur Erhaltung der Stiftskirche Herrenberg.

 
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